Kindertageseinrichtungen gehören zu den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen der Kommunen. Ihre Leistungen werden von den Kommunen selbst oder von freien Trägern – mit Bezuschussung durch die Kommunen – angeboten. In beiden Fällen ist es für die Kommunen meistens nicht möglich, die Leistungen dauerhaft zu finanzieren, ohne die Eltern finanziell zu beteiligen. Nachdem § 19 KAG mit Wirkung ab 1.1.20201 geändert worden ist, müssen die Elternbeiträge (Kostenbeiträge i.S.v. § 90 SGB VIII) gestaffelt werden.
Eventdatum: Donnerstag, 15. Mai 2025 09:00 – 16:30
Eventort: Online
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